Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist der sog. gesetzliche Güterstand. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung stets dann greifen, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (Art. 181 ZGB). Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann innert bestimmter Grenzen von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.
Achtung: Eheverträge müssen öffentlich beurkundet werden.
Das Notariatswesen ist kantonal geregelt. Die Formulierung der Urkunde zur Neuregelung des Güterstands wird in einigen Kantonen zwingend durch den Notar vorgenommen (in diesem Fall kann das vorliegende Muster bloss zur Vorbereitung des Beurkundungsgesprächs dienen). Bitte klären Sie vor dem Herunterladen des Musters auf dem Notariat an Ihrem Wohnsitz ab, ob selber formulierte Muster akzeptiert werden. Bei unterlassener Abklärung können wir Ihnen den verrechneten Betrag nicht zurückerstatten.