Details
Jede Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) hat nach Art. 790 Abs. 2 OR ein sogenanntes Anteilbuch zu führen.
Mindestinhalt
Das Anteilbuch muss den folgenden Mindestinhalt aufweisen (Art. 790 Abs. 2 OR): Die Gesellschafter mit Namen und Adresse; die Anzahl, den Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters; die Nutzniesser mit Namen und Adresse; die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.Natürlich müssen jeweils auch die Änderungen solcher Tatsachen im Anteilbuch nachgetragen werden. Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.Freiwillige Angaben
Neben diesem Mindestinhalt können freiwillig weitere Angaben im Anteilbuch aufgenommen werden wie zum Beispiel Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten etc. Wie im Aktienrecht gilt auch bei der GmbH, dass der Eintrag im Anteilbuch nur deklaratorischen Charakter hat. Dem Eintrag kommt mit anderen Worten keine rechtsbegründende Wirkung zu.Zusatzinformation
Seitenzahl | 1 |
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Dokumentformat | Microsoft Word |
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