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Muster Verwarnung unerlaubte Nebentätigkeit

Muster Verwarnung unerlaubte Nebentätigkeit

Einer Ihrer Mitarbeiter betreibt eine unerlaubte Nebentätigkeit? So können Sie Ihre Verwarnung formulieren.

Zusatzinformation

Seitenzahl 1
Dokumentformat Microsoft Word
CHF 4.50

Praxisbeispiel unerlaubte Nebentätigkeit I:

Ein Elektromonteur erledigt am Samstag noch zusätzliche Aufgaben bei Kunden des Unternehmens und erzielt dadurch Bareinnahmen, von welchen sein Arbeitgeber nichts weiss.

Eine solche bezahlte, unerlaubte Nebentätigkeit verletzt die Treuepflicht und konkurrenziert den Arbeitgeber. Sie wird in der Fachliteratur als «Schwarzarbeit» bezeichnet. Konkurrenzierend ist die Tätigkeit dann, wenn sie die Gefahr in sich birgt, den Betrieb des Arbeitgebers zu schädigen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass dem Arbeitgeber durch die unerlaubte Nebentätigkeit Kunden resp. Aufträge weggenommen werden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass ein konkreter Schaden eintritt. Die blosse Möglichkeit einer Schädigung durch die unerlaubte Nebentätigkeit genügt. Eine konkurrenzierende Nebentätigkeit stellt regelmässig eine schwere Treuepflichtverletzung dar, die gar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Praxisbeispiel unerlaubte Nebentätigkeit II:

Ein Versicherungsberater hat eine lukrative Nebentätigkeit aufgezogen. Er vermittelt Interessierten Ferienwohnungen in Italien. Immer mal wieder läutet sein Mobiltelefon, auch während der Arbeitszeit ist er für seine privaten Kunden da. Zudem tätigt er oft Telefonanrufe von seinem Firmenanschluss aus nach Italien.

Eine Nebentätigkeit darf selbstverständlich nicht während der Arbeitszeit oder mit Geräten oder Material des Arbeitgebers ausgeführt werden. Die Nebentätigkeit stellt auch dann eine Treuepflichtverletzung dar, wenn diese dazu führt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den vertraglichen Aufgaben zum Beispiel wegen Übermüdung nicht mehr gewachsen ist. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Angestellten am nächsten Tag, nach dem Wochenende oder den Ferien ausgeruht sowie geistig und körperlich erholt zur Arbeit erscheinen. Zu beachten ist, dass die verschiedenen Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht überschreiten. Dabei sind auch die Interessen des Arbeitgebers auf die Anordnung von Überstunden zu wahren.