Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn sowohl Anfangs- wie Endtermin für beide Parteien im Voraus klar erkennbar sind. Auf den vereinbarten Zeitpunkt hin endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Endzeitpunkt ist dabei vertraglich per Datum festzuhalten und nicht in einer Formulierung wie "bis zum Abschluss der Arbeiten" oder "für voraussichtlich ein halbes Jahr". Das ist im Sinne einer Information zwar zu begrüssen, der Vertrag dürfte aber in einem Streitfall kaum als befristeter Arbeitsvertrag gelten. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall rechtsgültig kündigen - mit allen Rechtskonsequenzen.