Bei Arbeitsverhältnissen bis längstens drei Monaten gelten in einigen Bereichen andere Bestimmungen als bei längeren Arbeitsverhältnissen.
In aller Regel werden kurze Aushilfsverträge fest und ohne Probezeit abgeschlossen. Dies gilt automatisch, wenn keine Probezeit und keine Kündigungsfrist abgemacht wurden. Es kann auch eine kurze Probezeit vereinbart werden oder aber eine Kündigungsmöglichkeit. Die minimale Kündigungsfrist nach der Probezeit beträgt 1 Monat, gemäss den OR-Bestimmungen zum ersten Anstellungsjahr.